bb) Mit Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Erhebung einer zusätzlichen Gebühr für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung fällt in Betracht, dass mit der pauschalen Entscheidgebühr gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO grundsätzlich alle gerichtlichen Leistungen, also im Unterschied zu früheren kantonalen Zivilprozessordnungen auch Aktenstudium, Zustellungen, Kommunikation, Fristerstreckungen usw. abgegolten werden sollen (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7292; Suter/Von Holzen, in: Sutter-Sommer/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 21 zu Art.