erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) bzw. wenn durch sie eine nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2), sowie (lit. c) Fälle von Rechtsverzögerung. Offensichtlich ausser Betracht fallen hier die Fälle von Art. 319 lit. a und lit. b Ziff. 2 ZPO. Hingegen fragt sich, ob sich die Beschwerde allenfalls insofern unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO subsumieren lässt, als ein Kostenentscheid selbständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 110 ZPO), bzw. ob in der Nichtausstellung der kostenlosen Vollstreckbarkeitsbescheinigung eine Rechtsverweigerung liegt, welche der Rechtsverzögerung nach Art. 319 lit. c ZPO