c) Damit stellt sich hier die Frage, ob die Erhebung der zusätzlichen Gebühr für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung zulässig ist und - im Sinn einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 60 ZPO) - ob sich die Gläubigerin dagegen überhaupt mittels Beschwerde zur Wehr setzen kann. aa) Was Letzteres, d.h. die Beschwerdefähigkeit der Verfügung vom 30. November 2011, betrifft, so ist von Art. 319 ZPO auszugehen. Danach sind mit Beschwerde anfechtbar (lit. a) nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, (lit. b) andere