Unter diesen Voraussetzungen und insofern auch im vorliegenden Fall ist die Bescheinigung ohne weiteres zu den gerichtlichen Tätigkeiten zu zählen, für welche eine sogenannte Kanzleigebühr erhoben werden kann. Als solche gelten nämlich Abgaben für einfache Tätigkeiten (der Verwaltung), die ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erbracht werden und sich in ihrer Höhe in einem bescheidenen Rahmen halten (BGE 107 Ia 29 E. 2.a und BGE 104 Ia 115 E. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., N 2629).