69 BGG, FN 29; Spühler, in: Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht V, Rechtskraftbescheinigung und internationale Vollstreckung - insbesondere bei Teilurteilen, S. 130). Die Prüfung der Vollstreckbarkeit kann sich dabei regelmässig darauf beschränken, abzuklären, ob der Entscheid gehörig zugestellt und - bei berufungsfähigen Entscheiden - ob gegen den Entscheid Berufung erhoben worden ist (Staehelin, a.a.O., N 22 zu Art. 336 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen und insofern auch im vorliegenden Fall ist die Bescheinigung ohne weiteres zu den gerichtlichen Tätigkeiten zu zählen, für welche eine sogenannte Kanzleigebühr erhoben werden kann.