a) Gemäss Art. 336 Abs. 2 ZPO bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid erlassen hat, dessen Vollstreckbarkeit. Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, dass für diese Bescheinigung keine zusätzliche Gebühr verlangt werden dürfe. Die Ausstellung der Bescheinigung sei nämlich bereits in der Pauschalen für den Entscheid gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO enthalten, mit welcher alle gerichtlichen Leistungen abgegolten würden, womit der kantonalen Gesetzgebung bzw. dem Gericht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte