Sie regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 die amtlichen Kosten (nach VRP), die Gerichtskosten (nach ZPO) und die Verfahrenskosten (nach StPO) sowie gemäss Art. 1 Abs. 2 die Entschädigung an Verfahrensbeteiligte, die nicht Partei sind, und die Kanzleigebühren. Letztere werden dabei erhoben, wenn die entsprechenden Leistungen nicht Bestandteil des ordentlichen Geschäftsgangs eines Verfahrens sind (Art. 27 GKV). Dazu gehört auch die Gebühr für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung; sie beträgt Fr. 20.- (Art. 28 Ziff. 3 GKV).