Im Kanton St. Gallen erfolgte diese Festsetzung gestützt auf Art. 98 Abs. 1 lit. b Gerichtsgesetz (GerG; sGS 941.1) - danach erlassen das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht gemeinsam durch Verordnung Vorschriften über Gebühren und andere Gerichtskosten - im Rahmen der Gerichtskostenverordnung vom 9. Dezember 2010 (GKV; sGS 941.12). Sie regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 die amtlichen Kosten (nach VRP), die Gerichtskosten (nach ZPO) und die Verfahrenskosten (nach StPO) sowie gemäss Art. 1 Abs. 2 die Entschädigung an Verfahrensbeteiligte, die nicht Partei sind, und die Kanzleigebühren.