2. Prozesskosten im Zivilprozess sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zu den Gerichtskosten gehören dabei gemäss Art. 95 Abs. 2 ZPO neben den Pauschalen für das Schlichtungsverfahren sowie den Kosten für die Beweisführung, die Übersetzung und die Vertretung des Kindes (lit. a und lic. c - e) die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr; lit. b). Die Tarifhoheit liegt bei den Kantonen, sie setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Im Kanton St. Gallen erfolgte diese Festsetzung gestützt auf Art. 98 Abs. 1 lit.