© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Meinung und verfügte am 30. November 2011 unter Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, die Gesuchstellerin habe für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung auf dem Entscheid vom 15. September 2011 Fr. 20.- zu bezahlen. c) Mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Begehren, die Verfügung vom 30. November 2011 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben.