b) Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 ersuchte die C. S.A. das Kreisgericht, die Vollstreckbarkeit des Entscheids zu bescheinigen. Das Gericht kam diesem Ersuchen am 18. Oktober 2011 nach und stellte der Gesuchstellerin hierfür Fr. 20.- in Rechnung. Die Gesuchstellerin retournierte die Rechnung am 19. Oktober 2011. Unter Hinweis auf die Lehre machte sie geltend, für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dürfe keine zusätzliche Gebühr verlangt werden. Sollte das Gericht anderer Meinung sein, ersuche sie um Zustellung einer rechtsmittelfähigen Verfügung. Das Gericht war anderer