1. a) Am 8. August 2011 ersuchte die C. S.A. beim Kreisgericht um Ausweisung der Mieterin H.F. Die zuständige Einzelrichterin schützte das Begehren mit Entscheid vom 15. September 2011, wobei sie die Entscheidgebühr von Fr. 500.- bei der Gesuchstellerin erhob, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses und Einräumung des Rückgriffsrechts für den ganzen Betrag auf die Gesuchsgegnerin. In der Rechtsmittelbelehrung brachte die Einzelrichterin den Hinweis an, dass der Entscheid trotz der Beschwerdemöglichkeit rechtskräftig und vollstreckbar sei, sofern die Vollstreckbarkeit von der Rechtsmittelinstanz nicht aufgehoben werde. Der Entscheid blieb unangefochten.