{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-02-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-51_2012-02-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1827&type=1563347022&cHash=7e68270063c41b0c7e5cfc6ea618a56d", "Checksum": "08a7f38ba86436a140397908f3538251"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.02.2012 BE.2011.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Die Erhebung einer Gebühr von Fr. 20.- für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung verstösst nicht gegen Bundesrecht (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Februar 2012, BE.2011.51).\n\nVollstreckung (10. Titel) geregelt ist. Für die gesonderte Abgeltung spricht auch, dass\nFälle denkbar sind, in denen die Interessenlage gebietet, den Aufwand für die\nVollstreckbarkeitsbescheinigung anders in Rechnung zu stellen als die pauschale\nEntscheidgebühr, so beispielsweise, wenn sich die Parteien vergleichsweise geeinigt\nhaben und die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung im ausschliesslichen\nInteresse einer Partei liegt (vgl. hierzu Art. 109 Abs. 1 ZPO). Wollte man anders, d.h. im\nSinn der von der Gesuchstellerin zitierten Lehre (Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art. 336\nZPO), argumentieren, dann hiesse dies, dass die Entscheidgebühr unter Einschluss der\nmöglichen Vollstreckbarkeitsbescheinigung festgesetzt und damit bei einem Verzicht\nder Parteien auf die Bescheinigung eine Leistung in Rechnung gestellt würde, welche\nletztlich gar nicht erbracht wird, was im Widerspruch zum auch bei Kanzleigebühren zu\nbeachtenden Äquivalenzprinzip steht (vgl. Häfelin/Uhlmann/Müller, a.a.O., N 2625b).\nVor diesem Hintergrund erweist sich die Regelung im Kanton St. Gallen, nach welcher\nder Aufwand des Gerichts für den Entscheid unter Berücksichtigung der Art des Falles,\nder finanziellen Interessen der Beteiligten usw. mit der Entscheidgebühr (Art. 1 Abs. 1\nlit. a i.V.m. Art. 4 ff. GKV), für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung aber mit der\nKanzleigebühr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 und Art. 28 Ziff. 3 GKV) abgegolten werden\nsoll, als bundesrechtskonform, indem Art. 95 f. ZPO nicht ausschliesst, dass die\nKantone für besondere, nicht zum ordentlichen Geschäftsgang gehörende Leistungen\ngestützt auf Art. 96 ZPO eine besondere Tarifposition vorsehen (in diesem Sinn\noffenbar auch Art. 11 lit. d Dekret des Kantons Bern betreffend die Verfahrenskosten\nund die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom\n24. März 2010).\n\nIm vorliegenden Fall ist die Kostenpflicht der Gesuchstellerin auch noch aus einem\nandern Grund gegeben. Die Einzelrichterin hatte in ihrem Entscheid ausdrücklich den\nHinweis angebracht, der Entscheid sei, vorbehaltlich der Erteilung der aufschiebenden\nWirkung durch die Beschwerdeinstanz, vollstreckbar. Die Gesuchstellerin war mit\nandern Worten bereits im Besitz einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung, an welche\ngrundsätzlich keine hohen formellen Anforderungen gestellt werden dürfen, weshalb ihr\nGesuch um eine nochmalige Bescheinigung auf eine Leistung hinauslief, auf welche sie\nauch bei einer einschränkenderen Auslegung von Art. 95 und Art. 336 Abs. 2 ZPO\nkeinen Anspruch ohne Kostenfolgen hatte (vgl. Art. 108 ZPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass fraglich erscheint, ob auf die\nBeschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Die Frage kann allerdings offen\nbleiben, weil die Beschwerde abzuweisen ist, da sich Art. 28 Ziff. 3 GKV bzw. die\ngestützt darauf ergangene Verfügung des Kreisgerichts St. Gallen betreffend\nAuferlegung einer Gebühr von Fr. 20.- für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung als nicht\nbundesrechtswidrig (Art. 95 f. ZPO) erweist.\n\n-----\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}