{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-02-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-51_2012-02-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1827&type=1563347022&cHash=7e68270063c41b0c7e5cfc6ea618a56d", "Checksum": "08a7f38ba86436a140397908f3538251"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.02.2012 BE.2011.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Die Erhebung einer Gebühr von Fr. 20.- für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung verstösst nicht gegen Bundesrecht (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Februar 2012, BE.2011.51).\n\nb) Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 336 Abs. 2 ZPO ist weder ein\nEntscheid noch eine prozessleitende Verfügung, sondern ein blosses Beweismittel\n(hierzu und zur Frage der Bindungswirkung der Bescheinigung für das\nVollstreckungsgericht vgl. BSK ZPO-Droese, N 25 f. zu Art. 336 ZPO, Staehelin, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung [ZPO], N 24 ff. zu Art. 336 ZPO, je mit Hinweisen, sowie BGE 117\nIII 57 E. 4.a und BGE 130 III 125 E. 2.1.1). Die Bescheinigung wird häufig durch die\nGerichtskanzlei ausgestellt (BSK ZPO-Droese, N 21 zu Art. 336 ZPO; BSK BGG-\nTschümperlin, 2. Aufl., N 16 zu Art. 69 BGG, FN 29; Spühler, in: Internationales\nZivilprozess- und Verfahrensrecht V, Rechtskraftbescheinigung und internationale\nVollstreckung - insbesondere bei Teilurteilen, S. 130). Die Prüfung der Vollstreckbarkeit\nkann sich dabei regelmässig darauf beschränken, abzuklären, ob der Entscheid\ngehörig zugestellt und - bei berufungsfähigen Entscheiden - ob gegen den Entscheid\nBerufung erhoben worden ist (Staehelin, a.a.O., N 22 zu Art. 336 ZPO). Unter diesen\nVoraussetzungen und insofern auch im vorliegenden Fall ist die Bescheinigung ohne\nweiteres zu den gerichtlichen Tätigkeiten zu zählen, für welche eine sogenannte\nKanzleigebühr erhoben werden kann. Als solche gelten nämlich Abgaben für einfache\nTätigkeiten (der Verwaltung), die ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand\nerbracht werden und sich in ihrer Höhe in einem bescheidenen Rahmen halten (BGE\n107 Ia 29 E. 2.a und BGE 104 Ia 115 E. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 6. Aufl., N 2629).\n\nc) Damit stellt sich hier die Frage, ob die Erhebung der zusätzlichen Gebühr für die\nVollstreckbarkeitsbescheinigung zulässig ist und - im Sinn einer von Amtes wegen zu\nprüfenden Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 60 ZPO) - ob sich die Gläubigerin dagegen\nüberhaupt mittels Beschwerde zur Wehr setzen kann.\n\naa) Was Letzteres, d.h. die Beschwerdefähigkeit der Verfügung vom 30.\nNovember 2011, betrifft, so ist von Art. 319 ZPO auszugehen. Danach sind mit\nBeschwerde anfechtbar (lit. a) nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide,\nZwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, (lit. b) andere\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in vom Gesetz\nbestimmten Fällen (Ziff. 1) bzw. wenn durch sie eine nicht leicht wiedergutzumachender\nNachteil droht (Ziff. 2), sowie (lit. c) Fälle von Rechtsverzögerung. Offensichtlich ausser\nBetracht fallen hier die Fälle von Art. 319 lit. a und lit. b Ziff. 2 ZPO. Hingegen fragt sich,\nob sich die Beschwerde allenfalls insofern unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO subsumieren\nlässt, als ein Kostenentscheid selbständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 110\nZPO), bzw. ob in der Nichtausstellung der kostenlosen Vollstreckbarkeitsbescheinigung\neine Rechtsverweigerung liegt, welche der Rechtsverzögerung nach Art. 319 lit. c ZPO\ngleichgestellt wird (zur Gleichstellung vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 16 zu Art. 319 ZPO; BSK ZPO-Spühler, N 8 zu Art.\n319 ZPO). Letztlich kann diese Frage deshalb offen bleiben, weil die Beschwerde, wie\nnachfolgend zu zeigen ist, abzuweisen ist.\n\nbb) Mit Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Erhebung einer zusätzlichen Gebühr\nfür die Vollstreckbarkeitsbescheinigung fällt in Betracht, dass mit der pauschalen\nEntscheidgebühr gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO grundsätzlich alle gerichtlichen\nLeistungen, also im Unterschied zu früheren kantonalen Zivilprozessordnungen auch\nAktenstudium, Zustellungen, Kommunikation, Fristerstreckungen usw. abgegolten\nwerden sollen (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006,\nBBl 2006 7292; Suter/Von Holzen, in: Sutter-Sommer/Hasenböhler/Leuenberger,\na.a.O., N 21 zu Art. 95 ZPO). Die Botschaft (a.a.O.) ging denn auch davon aus, dass die\nBandbreiten für die Pauschalen durch die Kantone so festgesetzt würden, dass dem\nStreitwert und dem Aufwand im Einzelfall angemessen Rechnung getragen werden\nkönne. Dieser Aufwand steht fest, wenn das Verfahren mit einem Entscheid oder der\nAbschreibung abgeschlossen wird, und es kann ihm bei der Festsetzung der\nEntscheidgebühr innerhalb des vom Tarif vorgegebenen Rahmens Rechnung getragen\nwerden. Was nicht feststeht, ist hingegen der, wenn auch regelmässig marginale,\nAufwand für die Prüfung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit. Insofern deckt\ndie pauschale Entscheidgebühr nur die bis zur Erledigung, nicht aber die danach\nerbrachten Leistungen ab und stellt die Vollstreckbarkeitsbescheinigung eine\nbesondere (gerichtliche) Tätigkeit nach Erledigung des Verfahrens dar, welche auch\ngesondert abzugelten ist. Dies kommt nicht zuletzt auch darin zum Ausdruck, dass die\nVollstreckbarkeitsbescheinigung systematisch nicht in den Bestimmungen über das\nEntscheidverfahren (insbesondere 3. bis 5. Titel), sondern in denjenigen über die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}