{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-02-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-51_2012-02-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1827&type=1563347022&cHash=7e68270063c41b0c7e5cfc6ea618a56d", "Checksum": "08a7f38ba86436a140397908f3538251"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.02.2012 BE.2011.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Die Erhebung einer Gebühr von Fr. 20.- für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung verstösst nicht gegen Bundesrecht (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Februar 2012, BE.2011.51).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2011.51\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 07.02.2012\nEntscheiddatum: 07.02.2012\n\nEntscheid Kantonsgericht, 07.02.2012\nArt. 95 Abs. 2 lit. b, Art. 96 und Art. 336 ZPO (SR 272); Art. 27 und Art. 28 Ziff.\n3 GKV (sGS 941.12). Gebühr für Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Die\nErhebung einer Gebühr von Fr. 20.- für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung\nverstösst nicht gegen Bundesrecht (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter\nim Obligationenrecht, 7. Februar 2012, BE.2011.51).\n\nErwägungen\n\n1. a) Am 8. August 2011 ersuchte die C. S.A. beim Kreisgericht um Ausweisung der\nMieterin H.F. Die zuständige Einzelrichterin schützte das Begehren mit Entscheid vom\n15. September 2011, wobei sie die Entscheidgebühr von Fr. 500.- bei der\nGesuchstellerin erhob, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten\nKostenvorschusses und Einräumung des Rückgriffsrechts für den ganzen Betrag auf\ndie Gesuchsgegnerin. In der Rechtsmittelbelehrung brachte die Einzelrichterin den\nHinweis an, dass der Entscheid trotz der Beschwerdemöglichkeit rechtskräftig und\nvollstreckbar sei, sofern die Vollstreckbarkeit von der Rechtsmittelinstanz nicht\naufgehoben werde. Der Entscheid blieb unangefochten.\n\nb) Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 ersuchte die C. S.A. das Kreisgericht, die\nVollstreckbarkeit des Entscheids zu bescheinigen. Das Gericht kam diesem Ersuchen\nam 18. Oktober 2011 nach und stellte der Gesuchstellerin hierfür Fr. 20.- in Rechnung.\nDie Gesuchstellerin retournierte die Rechnung am 19. Oktober 2011. Unter Hinweis auf\ndie Lehre machte sie geltend, für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dürfe keine\nzusätzliche Gebühr verlangt werden. Sollte das Gericht anderer Meinung sein, ersuche\nsie um Zustellung einer rechtsmittelfähigen Verfügung. Das Gericht war anderer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMeinung und verfügte am 30. November 2011 unter Hinweis auf das Rechtsmittel der\nBeschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, die Gesuchstellerin habe für die\nVollstreckbarkeitsbescheinigung auf dem Entscheid vom 15. September 2011 Fr. 20.-\nzu bezahlen.\n\nc) Mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde beim\nKantonsgericht mit dem Begehren, die Verfügung vom 30. November 2011 sei unter\nKosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben.\n\n2. Prozesskosten im Zivilprozess sind die Gerichtskosten und die\nParteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zu den Gerichtskosten gehören dabei\ngemäss Art. 95 Abs. 2 ZPO neben den Pauschalen für das Schlichtungsverfahren\nsowie den Kosten für die Beweisführung, die Übersetzung und die Vertretung des\nKindes (lit. a und lic. c - e) die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr; lit. b).\nDie Tarifhoheit liegt bei den Kantonen, sie setzen die Tarife für die Prozesskosten fest\n(Art. 96 ZPO). Im Kanton St. Gallen erfolgte diese Festsetzung gestützt auf Art. 98 Abs.\n1 lit. b Gerichtsgesetz (GerG; sGS 941.1) - danach erlassen das Kantonsgericht und\ndas Verwaltungsgericht gemeinsam durch Verordnung Vorschriften über Gebühren und\nandere Gerichtskosten - im Rahmen der Gerichtskostenverordnung vom 9. Dezember\n2010 (GKV; sGS 941.12). Sie regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 die amtlichen Kosten (nach\nVRP), die Gerichtskosten (nach ZPO) und die Verfahrenskosten (nach StPO) sowie\ngemäss Art. 1 Abs. 2 die Entschädigung an Verfahrensbeteiligte, die nicht Partei sind,\nund die Kanzleigebühren. Letztere werden dabei erhoben, wenn die entsprechenden\nLeistungen nicht Bestandteil des ordentlichen Geschäftsgangs eines Verfahrens sind\n(Art. 27 GKV). Dazu gehört auch die Gebühr für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung;\nsie beträgt Fr. 20.- (Art. 28 Ziff. 3 GKV).\n\na) Gemäss Art. 336 Abs. 2 ZPO bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden\nEntscheid erlassen hat, dessen Vollstreckbarkeit. Die Gesuchstellerin ist der\nAuffassung, dass für diese Bescheinigung keine zusätzliche Gebühr verlangt werden\ndürfe. Die Ausstellung der Bescheinigung sei nämlich bereits in der Pauschalen für den\nEntscheid gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO enthalten, mit welcher alle gerichtlichen\nLeistungen abgegolten würden, womit der kantonalen Gesetzgebung bzw. dem Gericht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverwehrt sei, für die Bescheinigung eine zusätzliche Gebühr zu verlangen. Insofern\nverletze die Verfügung Bundesrecht.\n\n"}