weil der Beschwerdeführer nämlich nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme von der Befassung der Kreisrichterin Y mit seinem Fall deren Ausstand verlangte, sondern damit rund vier Wochen zugewartet hat, hat er sein Ablehnungsrecht - entgegen seiner Auffassung - verwirkt. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters (Entscheid, S. 2 f. Erw. 4), die hier nicht wiederholt zu werden brauchen, verwiesen werden. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. ----- © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3