4. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, sich innert nützlicher Frist, nämlich umgehend (vgl. BGE 133 I 98 Erw. 2.2), zur nachträglich übermittelten Stellungnahme der Einzelrichterin vom 4. November 2011 vernehmen zu lassen, weshalb der Fall nunmehr spruchreif ist. Die Überprüfung des Ausstandsentscheides vom 14. November 2011 ergibt sodann, dass dieser nicht zu beanstanden ist; weil der Beschwerdeführer nämlich nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme von der Befassung der Kreisrichterin Y mit seinem Fall deren Ausstand verlangte, sondern damit rund vier Wochen zugewartet hat, hat er sein Ablehnungsrecht - entgegen seiner Auffassung - verwirkt.