4. November 2011 vom Kantonsgericht nachträglich zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Auch kann das Kantonsgericht die Rechtslage in freier Kognition überprüfen (Art. 320 lit. a ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O.). Gleiches gilt zwar nicht für die Überprüfung des Sachverhaltes, bei welchem nur eine offensichtlich unrichtige Feststellung gerügt werden kann (Art. 320 lit. b ZPO), doch macht der Beschwerdeführer diesen Beschwerdegrund hier - zu Recht - nicht geltend. Er bestätigt sogar ausdrücklich, das Ausstandsgesuch "erst nach 4 Woche [n]" gestellt zu haben; er beantragt auch nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.