angefochtenen Entscheides. Ausnahmsweise können solche Mängel aber geheilt werden, nämlich dann, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 130, Erw. 2 b mit Hinweisen). 3. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Kreisrichterin vom