Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 f., Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) ergibt, dass diese erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist - da der Streit in der Hauptsache obligationenrechtlicher Natur ist - der Einzelrichter im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 Al. 3 GO). III.