© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde insofern formlos entsprochen, als auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zwecks Beschleunigung des Verfahrens verzichtet wurde. Der Kreisgerichtspräsident verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Kreisrichterin übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu umgehend Stellung zu nehmen; er hat sich bis heute nicht vernehmen lassen. II.