Mit Entscheid vom 14. November 2011 wies der Kreisgerichtspräsident das Gesuch ab, ohne die Stellungnahme der Richterin dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht zu haben. 2. Auf diesen Entscheid hin erhob A mit Eingabe vom 28. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm die Vernehmlassung zum Ausstandsgesuch nicht übermittelt wurde, und er stellt den Antrag, diese sei ihm zuzustellen, damit er seine Beschwerde noch näher begründen oder diese formell zurückziehen könne. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.