Entscheid Kantonsgericht, 19.12.2011 Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Ausnahmsweise können solche Mängel aber geheilt werden (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 19. Dezember 2011, BE.2011.50). I. 1. In einem vor Kreisgericht hängigen Mieterausweisungsverfahren stellte A gegen die mit dem Fall befasste Einzelrichterin Y ein Ausstandsgesuch, zu welchem diese mit Eingabe vom 7. November 2011 Stellung nahm.