{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-50_2011-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1822&type=1563347022&cHash=01c507b9816a8df851ce51cbb670b5d9", "Checksum": "4af140300b9146c7ca4b5fa6d55b75be"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.12.2011 BE.2011.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Ausnahmsweise können solche Mängel aber geheilt werden (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 19. Dezember 2011, BE.2011.50)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:03:00", "Checksum": "3542893303e74499e88dad1328ba4ca0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.12.2011 BE.2011.50\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV (SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Ausnahmsweise können solche Mängel aber geheilt werden (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 19. Dezember 2011, BE.2011.50).\n\n4. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, sich innert nützlicher Frist, nämlich\numgehend (vgl. BGE 133 I 98 Erw. 2.2), zur nachträglich übermittelten Stellungnahme\nder Einzelrichterin vom 4. November 2011 vernehmen zu lassen, weshalb der Fall\nnunmehr spruchreif ist. Die Überprüfung des Ausstandsentscheides vom 14. November\n2011 ergibt sodann, dass dieser nicht zu beanstanden ist; weil der Beschwerdeführer\nnämlich nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme von der Befassung der Kreisrichterin Y\nmit seinem Fall deren Ausstand verlangte, sondern damit rund vier Wochen zugewartet\nhat, hat er sein Ablehnungsrecht - entgegen seiner Auffassung - verwirkt. Es kann dazu\nauf die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters (Entscheid, S. 2 f. Erw. 4), die\nhier nicht wiederholt zu werden brauchen, verwiesen werden.\n\n5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.\n\n-----\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}