{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-50_2011-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1822&type=1563347022&cHash=01c507b9816a8df851ce51cbb670b5d9", "Checksum": "4af140300b9146c7ca4b5fa6d55b75be"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.12.2011 BE.2011.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Ausnahmsweise können solche Mängel aber geheilt werden (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 19. Dezember 2011, BE.2011.50).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2011.50\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 19.12.2011\nEntscheiddatum: 19.12.2011\n\nEntscheid Kantonsgericht, 19.12.2011\nArt. 29 Abs. 2 BV (SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Die Verletzung\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und führt in der\nRegel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst\nzur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Ausnahmsweise können\nsolche Mängel aber geheilt werden (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter\nim Obligationenrecht, 19. Dezember 2011, BE.2011.50).\n\nI.\n\n1. In einem vor Kreisgericht hängigen Mieterausweisungsverfahren stellte A gegen die\nmit dem Fall befasste Einzelrichterin Y ein Ausstandsgesuch, zu welchem diese mit\nEingabe vom 7. November 2011 Stellung nahm.\n\nMit Entscheid vom 14. November 2011 wies der Kreisgerichtspräsident das Gesuch\nab, ohne die Stellungnahme der Richterin dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht zu\nhaben.\n\n2. Auf diesen Entscheid hin erhob A mit Eingabe vom 28. November 2011\nBeschwerde beim Kantonsgericht. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil\nihm die Vernehmlassung zum Ausstandsgesuch nicht übermittelt wurde, und er stellt\nden Antrag, diese sei ihm zuzustellen, damit er seine Beschwerde noch näher\nbegründen oder diese formell zurückziehen könne. Ferner ersuchte er um\nunentgeltliche Rechtspflege.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde insofern formlos entsprochen, als\nauf die Erhebung eines Kostenvorschusses zwecks Beschleunigung des Verfahrens\nverzichtet wurde.\n\nDer Kreisgerichtspräsident verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Mit\nSchreiben vom 8. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme\nder Kreisrichterin übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu umgehend\nStellung zu nehmen; er hat sich bis heute nicht vernehmen lassen.\n\nII.\n\nDie von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 f.,\nArt. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) ergibt, dass diese\nerfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist - da der Streit in der\nHauptsache obligationenrechtlicher Natur ist - der Einzelrichter im Obligationenrecht\n(Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 Al. 3 GO).\n\nIII.\n\n1. Nach Art. 320 lit. a ZPO kann mit der Beschwerde u.a. unrichtige\nRechtsanwendung geltend gemacht werden. Darunter fällt auch die vom\nBeschwerdeführer gerügt Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss\nArt. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 320 N 7 mit Hinweisen).\n\n2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Indem es der Vorderrichter\nunterlassen hat, die Stellungnahme der Kreisrichterin vom 4. November 2011 vor\nseinem Entscheid dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen, verletzte er dessen\nGehörsanspruch (zum sog. \"Replikrecht\" vgl. BGE 133 I 98 Erw. 2). Die Verletzung\ndieses Anspruchs, der formeller Natur ist, führt in der Regel ungeachtet der\nErfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nangefochtenen Entscheides. Ausnahmsweise können solche Mängel aber geheilt\nwerden, nämlich dann, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer\nBeschwerdeinstanz zu äussern, welche sowohl den Sachverhalt als auch die\nRechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 130, Erw. 2 b mit Hinweisen).\n\n3. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Kreisrichterin\nvom\n\n4. November 2011 vom Kantonsgericht nachträglich zugestellt und ihm die Möglichkeit\nzur Stellungnahme eingeräumt. Auch kann das Kantonsgericht die Rechtslage in freier\nKognition überprüfen (Art. 320 lit. a ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O.). Gleiches gilt\nzwar nicht für die Überprüfung des Sachverhaltes, bei welchem nur eine offensichtlich\nunrichtige Feststellung gerügt werden kann (Art. 320 lit. b ZPO), doch macht der\nBeschwerdeführer diesen Beschwerdegrund hier - zu Recht - nicht geltend. Er\nbestätigt sogar ausdrücklich, das Ausstandsgesuch \"erst nach 4 Woche [n]\" gestellt zu\nhaben; er beantragt auch nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Von\neiner Rückweisung zur ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens und\nanschliessender Neubeurteilung kann daher abgesehen werden.\n\n"}