{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-12-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-43_2011-12-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1821&type=1563347022&cHash=36592938f190ffc27c1bb7c9e11a4797", "Checksum": "48d6e696da55bf17c0fc89d3880d7eaf"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.12.2011 BE.2011.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 und 257 Abs. 1 lit. a ZPO (SR 272). Aufhebung des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids und Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Verteilen der erstinstanzlichen Prozesskosten nach Ermessen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage des mutmasslichen Prozessausgangs ist festzuhalten, dass es nicht angeht, in schnell abklärbaren Fällen ohne Weiteres auf Illiquidität des Sachverhalts zu schliessen und den Vermieter so - qua Nichteintretensentscheid im summarischen Verfahren - in das langwierige Verfahren über die Schlichtungsstelle usf. zu verweisen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 14. Dezember 2011, BE.2011.43)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:04:04", "Checksum": "47dd925ede7a06f7ed654a2ee7277b58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.12.2011 BE.2011.43\nRegeste:\nArt. 56 und 257 Abs. 1 lit. a ZPO (SR 272). Aufhebung des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids und Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Verteilen der erstinstanzlichen Prozesskosten nach Ermessen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage des mutmasslichen Prozessausgangs ist festzuhalten, dass es nicht angeht, in schnell abklärbaren Fällen ohne Weiteres auf Illiquidität des Sachverhalts zu schliessen und den Vermieter so - qua Nichteintretensentscheid im summarischen Verfahren - in das langwierige Verfahren über die Schlichtungsstelle usf. zu verweisen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 14. Dezember 2011, BE.2011.43).\n\nAllerdings macht die Beklagte geltend, sie sei wegen Krankheit am Empfang der die\nKündigung enthaltenden Postsendung verhindert gewesen; sie sei am 28. Juni 2011\nnach Deutschland gereist, habe sich dort ärztlich behandeln lassen und habe erst nach\nihrer Rückkehr am 5. August 2011 von der Kündigung Kenntnis nehmen können,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nweshalb diese erst auf Ende September 2011 Wirkung entfaltet habe (Klageantwort,\nS. 4). Dieser Einwand erscheint als fragwürdig. Zwar ist ohne Weiteres glaubwürdig,\ndass die Beklagte erst am 5. August 2011 von der Kündigung Kenntnis genommen hat,\nund dass sie zuvor wegen Krankheit in ärztlicher Behandlung war (Arztzeugnis vom\n28.07.2011 und Bahnbillett; bekl. act. 3 und 4), doch ergibt sich aufgrund des\närztlichen Attests nicht, dass die Beklagte sich Ende Juni 2011, als sie nach\nDeutschland ausreiste, bereits in einem so schlechten Gesundheitszustand befand, der\nden Schluss erlaubt, sie sei krankheitshalber an der Entgegennahme der -\nempfangsbedürftigen (vgl. dazu Lachat et al., Das Mietrecht für die Praxis, 8. A. 2009,\nS. 519) - Kündigung verhindert gewesen. Als reine Schutzbehauptung kann der\nEinwand freilich nicht abgetan werden, weshalb der Beklagten über die richterliche\nFragepflicht (Art. 56 ZPO) die Möglichkeit hätte eingeräumt werden werden müssen,\nihren Gesundheitszustand näher zu schildern und mit einem weiteren Zeugnis\n\"sofort\" (im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO) zu beweisen. Was nicht angeht, ist, in\nsolchen schnell abklärbaren Fällen einfach ohne Weiteres auf Illiquidität des\nSachverhalts zu schliessen und den Vermieter so - qua Nichteintretensentscheid im\nsummarischen Verfahren - in das langwierige Verfahren über die Schlichtungsstelle usf.\n(vgl. Art. 197 ff., 243 ff. ZPO) zu verweisen. Nachdem das Verfahren inzwischen jedoch\ngegenstandslos geworden ist, sind weitere Abklärungen entbehrlich. Die\nWahrscheinlichkeit, dass der Beklagten der Nachweis krankheitsbedingter\nVerhinderung der Inempfangnahme der Kündigung gelungen wäre, ist allerdings als\neher gering einzuschätzen.\n\nIn tatsächlicher Hinsicht unklar ist schliesslich, wann die Beklagte die Wohnung\nverlassen hat; nach eigener Darstellung war es am 28. September 2011, nach jener der\nKläger am 4. Oktober 2011. Rechtlich ist für die Erfüllung des Rückgabeanspruchs in\nder Regel die Schlüsselübergabe, nicht die Erstellung des Abnahmeprotokolls, welche\nauch später erfolgen kann, massgeblich. Wann hier die Schlüssel übergeben wurden,\nist unklar; selbst dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten und daher nicht mehr\nzu berücksichtigenden (Art. 326 ZPO) Abnahmeprotokoll (kläg. act. 10) ist\ndiesbezüglich nichts zu entnehmen. Auch in diesem Zusammenhang hätten sich im\nSummarverfahren kurze Abklärungen aufgedrängt, auf welche nunmehr aber zu\nverzichten ist; deren Ergebnis erscheint auf Grund der vorliegenden Akten im Übrigen\nals offen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNach dem Gesagten wäre die Ausweisungsklage eher gutzuheissen gewesen, wenn\ndas Verfahren nicht vorher gegenstandslos geworden wäre.\n\nc) Unter diesen Umständen rechtfertigt, es sich die erstinstanzlichen\nVerfahrenskosten in Anwendung von Art. 107 lit. f ZPO zu einem Viertel den Klägern\nund zu drei Vierteln der Beklagten aufzuerlegen.\n\naa) Die erstinstanzlichen Gerichtskosten betragen Fr. 350.00. Der auf die Kläger\nfallende Anteil von Fr 87.50 ist mit dem von diesen geleisteten Kostenvorschuss von\nFr 350.00 zu verrechnen und der Restbetrag den Klägern zurückzuerstatten. Die auf die\nBeklagte entfallenden Kosten von Fr. 262.50 gehen zufolge unentgeltlicher\nRechtspflege zu Lasten des Staates (Art. 122 Abs. 1 lit. b und c ZPO).\n\nbb) Die Beklagte ist sodann zu verpflichten, den Klägern die Hälfte (¾ ./. ¼; vgl.\nGVP 1983 Nr. 56) von deren Parteikosten (Umtriebsentschädigung) zu ersetzen\n(Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO); als angemessen erscheint ein Betrag\nvon Fr 150.00. Der Entschädigungsanspruch von Rechtsanwalt Dr. Y gegenüber dem\nStaat (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist auf Fr. 898.55 festzusetzen (800 [1'000 ./. 200]\nHonorar [Art. 96 ZPO und Art. 23 f. HonO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 AnwG] + 32 [4% von\n800] Pauschalvergütung für Barauslagen [Art. 28bis HonO] + 66.55 [8% von 832]\nMehrwertsteuer [Art. 29 HonO]).\n\n2. Bei diesem Prozessausgang - nebst dem mutmasslichen Verfahrensausgang vor\nerster Instanz in der Sache ist hier zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer\nAnträge gestellt haben, auf die nicht eingetreten werden konnte (vgl. dazu Art. 106 Abs.\n1 Satz 1 ZPO) - sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte\naufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 ZPO).\n\n"}