{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-12-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-43_2011-12-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1821&type=1563347022&cHash=36592938f190ffc27c1bb7c9e11a4797", "Checksum": "48d6e696da55bf17c0fc89d3880d7eaf"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.12.2011 BE.2011.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 und 257 Abs. 1 lit. a ZPO (SR 272). 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Aufhebung des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids und Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Verteilen der erstinstanzlichen Prozesskosten nach Ermessen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage des mutmasslichen Prozessausgangs ist festzuhalten, dass es nicht angeht, in schnell abklärbaren Fällen ohne Weiteres auf Illiquidität des Sachverhalts zu schliessen und den Vermieter so - qua Nichteintretensentscheid im summarischen Verfahren - in das langwierige Verfahren über die Schlichtungsstelle usf. zu verweisen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 14. Dezember 2011, BE.2011.43).\n\nMangels Vorliegens eines schützenswerten Interesses nicht einzutreten ist auch auf\nden weiteren Antrag der Beschwerdeführer, das Gesuch der Beklagten um\nunentgeltliche Rechtspflege (gemeint: jenes vor erster Instanz) sei abzuweisen. Daran\nändert der Umstand nichts, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb das Gesuch von\nder Vorinstanz nicht wegen Rückzugs desselben als erledigt abgeschrieben wurde.\nEine Aufhebung der Bewilligung von Amtes wegen zu Lasten der Beklagten ist im\nÜbrigen ausgeschlossen; die Überprüfung des angefochtenen Entscheides erstreckt\nsich auf das von den Beschwerdeführern Beanstandete nur insoweit, als darauf\neingetreten werden kann, was in diesem Punkt eben nicht der Fall ist.\n\n3. Im Beschwerdeverfahren findet ein einfacher Schriftenwechsel statt, und neue\nAnträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind ausgeschlossen\n(Art. 326 ZPO; (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nZPO-Komm., Art.326 N 5 mit Hinweisen), denn die Untersuchungsmaxime gilt bei\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMietstreitigkeiten nur im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff., 247 ZPO), nicht aber im\nRechtsschutzverfahren nach Art. 257 ZPO.\n\nInwiefern die Ausführungen der Parteien in Beschwerde und Beschwerdeantwort\nzulässig sind, ist im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen; die weitere Eingabe der\nBeschwerdeführer vom 26. November 2011 kann jedoch als Ganzes nicht\nberücksichtigt werden.\n\nIII.\n\n1. Mit dem der Vorinstanz im Urteilszeitpunkt (vgl. vi-Entscheid, S. 4) bekannten\nAuszug der Mieterin - sei es, dass dieser am 28. September oder am 4.Oktober 2011\nstattfand - ist der eingeklagte Rückgabeanspruch (Art. 267 Abs. 1 OR) erfüllt worden\nund haben die Vermieter das Rechtsschutzinteresse in der Sache verloren. Die Frage,\nob die übrigen Prozessvoraussetzungen, zu welchen die Eintretensvoraussetzungen\nvon Art. 257 Abs. 1 ZPO gehören (vgl. Leuenbeger/Uffer-Tobler, Schweizerisches\nZivilprozessrecht, N 5.2), gegeben waren oder nicht, stellte sich nicht mehr. Nach\nEintritt der Rechtshängigkeit führt der Wegfall des schutzwürdigen Interesses an der\nFortsetzung des Prozesses zur Gegenstandslosigkeit (Leumann Liebster, in: Sutter-\nSomm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 242 N 2 mit Hinweisen).\n\n2. Der Nichteintretensentscheid ist daher aufzuheben und das Verfahren zufolge\nGegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO).\n\nIV.\n\nDie Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; hat keine Partei\nvollständig obsiegt, so sind sie nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106\nZPO). Nach Ermessen verteilen kann das Gericht die Prozesskosten, wenn das\nVerfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (107 Abs. 1 lit. e ZPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Bei den erstinstanzlichen Prozesskosten, welche in casu also gemäss 107 Abs. 1\nlit. e ZPO nach Ermessen zu verteilen sind, ist zu berücksichtigen, wer zur Klage Anlass\ngegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei\nwelcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben\n(Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 242 N 2 mit\nHinweisen).\n\na) Zur Klage Anlass gegeben hat vorliegend die Beklagte, welche die Kündigung per\n31. Juli 2011 nicht bei der Schlichtungsstelle angefochten, das Mietobjekt aber\ngleichwohl nicht verlassen hat. Sie war es auch, die durch den späteren Auszug die\nGegenstandslosigkeit des Verfahrens herbeigeführt hat.\n\nb) Zur Frage des mutmasslichen Prozessausgangs fällt was folgt in Betracht: Es ist\nunbestritten und davon auszugehen, dass sich die Mieterin zumindest mit dem\nMietzins für den Monat Mai 2011 im Zahlungsrückstand befand - der Zins für die\nMonate Februar und März 2011 war ihr gestundet worden, jenen für den Monat April\n2011 hatte sie, wenn auch verspätet, bezahlt -, als sie mit Schreiben vom 21. Mai 2011\ngemahnt und ihr zur Zahlung eine Frist von dreissig Tagen angesetzt sowie die\nKündigung angedroht wurde (Klage, S. 3; kläg. act. 2 und 4). Dieses Schreiben gilt als\nam letzten Tag der postalischen Abholfrist (gemäss handschriftlichem Vermerk der\nPost auf dem Briefumschlag am 30.05.2011; kläg. act. 4b) zugestellt. Die 30-tägige\nZahlungsfrist lief daher vom 31. Mai bis 29. Juni 2011, und zwar lief sie unbestritten\nunbenützt ab. Die Vermieter waren nach Ablauf dieser Frist daher, entgegen der\nAuffassung der Beklagten (Klageantwort, S. 3 f.) berechtigt, das Mietverhältnis einen\nTag später, am 30. Juni 2011, unter Verwendung des amtlichen Formulars, vorzeitig auf\ndas Ende des nächstfolgenden Monats zu kündigen (kläg. act. 5-7). Zutreffend ist\nfreilich, dass die Kündigung, da sie die Beklagte frühestens im Monat Juli erreichen\nkonnte, die ausserordentliche Beendigung des Mietverhältnisses jedenfalls nicht vor\nEnde August 2011 bewirkte (Higi, Zürcher Kommentar, N 54 zu Art. 257d OR).\n\n"}