{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-12-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-43_2011-12-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1821&type=1563347022&cHash=36592938f190ffc27c1bb7c9e11a4797", "Checksum": "48d6e696da55bf17c0fc89d3880d7eaf"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.12.2011 BE.2011.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 und 257 Abs. 1 lit. a ZPO (SR 272). Aufhebung des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids und Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Verteilen der erstinstanzlichen Prozesskosten nach Ermessen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage des mutmasslichen Prozessausgangs ist festzuhalten, dass es nicht angeht, in schnell abklärbaren Fällen ohne Weiteres auf Illiquidität des Sachverhalts zu schliessen und den Vermieter so - qua Nichteintretensentscheid im summarischen Verfahren - in das langwierige Verfahren über die Schlichtungsstelle usf. zu verweisen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 14. Dezember 2011, BE.2011.43)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:04:04", "Checksum": "47dd925ede7a06f7ed654a2ee7277b58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.12.2011 BE.2011.43\nRegeste:\nArt. 56 und 257 Abs. 1 lit. a ZPO (SR 272). Aufhebung des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids und Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Verteilen der erstinstanzlichen Prozesskosten nach Ermessen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage des mutmasslichen Prozessausgangs ist festzuhalten, dass es nicht angeht, in schnell abklärbaren Fällen ohne Weiteres auf Illiquidität des Sachverhalts zu schliessen und den Vermieter so - qua Nichteintretensentscheid im summarischen Verfahren - in das langwierige Verfahren über die Schlichtungsstelle usf. zu verweisen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 14. Dezember 2011, BE.2011.43).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2011.43\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 14.12.2011\nEntscheiddatum: 14.12.2011\n\nEntscheid Kantonsgericht, 14.12.2011\nArt. 56 und 257 Abs. 1 lit. a ZPO (SR 272). Aufhebung des erstinstanzlichen\nNichteintretensentscheids und Abschreibung des Verfahrens zufolge\nGegenstandslosigkeit. Verteilen der erstinstanzlichen Prozesskosten nach\nErmessen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage des mutmasslichen\nProzessausgangs ist festzuhalten, dass es nicht angeht, in schnell\nabklärbaren Fällen ohne Weiteres auf Illiquidität des Sachverhalts zu\nschliessen und den Vermieter so - qua Nichteintretensentscheid im\nsummarischen Verfahren - in das langwierige Verfahren über die\nSchlichtungsstelle usf. zu verweisen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter\nim Obligationenrecht, 14. Dezember 2011, BE.2011.43).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Am 30. Juni 2011 kündigten A und B als Vermieter den mit C als Mieterin\nbestehenden Mietvertrag betreffend die 3-Zimmerwohnung und einen Büroraum wegen\nZahlungsverzugs auf den 31. Juli 2011.\n\nDie Mieterin focht die Kündigung nicht an, verliess aber auch das Mietobjekt nicht.\n\n2. Mit Eingabe vom 8. August 2011 klagten die Vermieter auf Ausweisung, welchem\nBegehren sich die Mieterin in ihrer Antwort vom 30. August 2011 widersetzte mit dem\nAntrag, die Klage sei abzuweisen, da die Kündigung nichtig, eventualiter erst auf Ende\nAugust wirksam sei; ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\nzog die Beklagte am 3. Oktober 2011 wieder zurück. Bereits am 29. September 2011\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhatte der Vertreter der Beklagten dem Gericht mitgeteilt, dass seine Mandantin am\n28. September 2011 ausgezogen sei und die Wohnung der Vermieterschaft übergeben\nhabe, womit die Wirksamkeit der Kündigung per 30. September 2011 anerkannt werde.\nDass die Beklagte ausgezogen sei, bestätigte B dem Gericht auch mit Telefonat vom\n5. Oktober 2011, 08.10 Uhr.\n\nAm 5. Oktober 2011 fällte das Kreisgericht, das den Prozess antragsgemäss und ohne\nVerhandlung im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen durchgeführt hatte\n(Art. 248 lit. b und Art. 257 ZPO), folgenden Entscheid:\n\n1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 haben die Gesuchsteller unter Anrechnung\ndes durch sie geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 700.00 zu\nbezahlen.\n\n3. Die Gesuchsteller haben die Gesuchsgegnerin für deren Parteikosten mit\nCHF 1'123.20 zu entschädigen. Von diesem Betrag werden CHF 350.00 mit dem\nverbleibenden Teil des Kostenvorschusses beglichen.\n\n4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Vertreter der Gesuchsgegnerin, RA Y,\nden nicht mit der Entscheidgebühr verrechneten Anteil des Kostenvorschusses von\nCHF 350.00 auszubezahlen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Kläger mit Eingabe vom 10. Oktober 2011\nBeschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, der Entscheid sei zu revidieren\n\n(recte: aufzuheben), es sei festzustellen, dass die Beklagte das Mietobjekt nicht\nrechtzeitig verlassen habe und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei\nabzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Mit\nBeschwerdeantwort vom 15. November 2011 trug die Beschwerdegegnerin auf\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei, und sie\nersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Am 26. November 2011 reichten die\nBeschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuf die Überlegungen der Vorinstanz und die zur Begründung ihrer Standpunkte\ngemachten Ausführungen der Parteien wird, soweit notwendig, in den folgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII.\n\n1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen\nergibt, dass diese erfüllt sind (Art. 59 f., 319 lit. a und 321 Abs. 2 ZPO). Auf die\nBeschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.\n\nZuständig ist der Einzelrichter im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG zur ZPO\nund Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 Al. 3 GO).\n\n2. Nicht einzutreten ist auf das Feststellungsbegehren, dass die Beklagte das\nMietobjekt nicht rechtzeitig verlassen habe. Das wird zwar unter anderem\nvorfrageweise zu prüfen sein (vgl. hinten Erw. IV/1b Abs. 3), das schützenswerte\nInteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) der Beschwerdeführer erschöpft sich jedoch darin,\nkeine Prozesskosten tragen zu müssen.\n\n"}