59 ZPO/CH). Der Vermittler wird seinen Entscheid noch im oben dargelegten Sinn gehörig zu eröffnen haben, wobei es dem Beschwerdeführer freilich offen steht, sogleich einen schriftlich begründeten Entscheid zu verlangen. Erst der begründete Entscheid wäre dann anfechtbar. ----- © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3