Hier hat es der Vermittler wie erwähnt versäumt, die Parteien in der Mitteilung vom 2. September 2011 auf die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine Entscheidbegründung zu verlangen, und auf die Folgen, wenn sie dies unterlassen, hinzuweisen. Es liegt daher noch kein gehörig eröffneter und damit anfechtbarer Entscheid vor, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 236 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 ZPO/CH; s. dazu: Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 236 ZPO/CH sowie Zürcher, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, N 90 zu Art. 59 ZPO/CH).