f ZPO/CH), weshalb in jedem Fall darauf hinzuweisen ist, dass die Parteien gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO/CH innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangen können und es als Rechtsmittelverzicht gilt, wenn sie dies unterlassen. Erst eine gehörige Eröffnung in diesem Sinn löst die 10-Tagesfrist zur Stellung des Antrags auf schriftliche Begründung überhaupt aus (Staehelin, a.a.O., N 18 und 19 zu Art. 239 ZPO/ CH, N 25 zu Art. 238 ZPO/CH, mit Hinweisen).