Für eine Entscheideröffnung im Dispositiv im Sinne von Art. 239 Abs. 1 ZPO/CH genügt die blosse Zustellung der Urteilsformel gemäss Art. 238 lit. d ZPO/CH nicht. Als gehörige Eröffnung im Dispositiv gilt vielmehr nur eine Mitteilung, die alle in Art. 238 ZPO/CH aufgeführten Formalien mit Ausnahme der Entscheidgründe gemäss lit. g enthält. Es ist daher insbesondere auch der Rechtsmittelweg aufzuzeigen (Art. 238 lit. f ZPO/CH), weshalb in jedem Fall darauf hinzuweisen ist, dass die Parteien gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO/CH innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangen können und es als Rechtsmittelverzicht gilt, wenn sie dies unterlassen.