Für die vorliegende Beschwerdesache zuständig ist die Einzelrichterin des Kantonsgerichts im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Ziff. 4 GO). III. Gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO/CH kann ein Entscheid durch Übergabe oder Zustellung des Entscheiddispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnet werden. Eine schriftliche Begründung ist jedoch nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen verlangt (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO/CH). Mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar ist erst der begründete Entscheid (vgl. Staehelin, in: Kommentar zur