Am 3. Oktober 2011 erhob Rechtsanwalt C namens des Beschwerdeführers bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Vermittlers sei im Kostenpunkt aufzuheben und die Kosten des Vermittlungsverfahrens seien mindestens im Umfang von Fr. 110.- der Klägerin aufzuerlegen. Zugleich ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (BE/1). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde gestützt auf Art. 322 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO/CH verzichtet. II.