einem als "Verhandlungsprotokoll/Entscheidverfahren" bezeichneten Formular vom 2. September 2011 übermittelt (bf-act. 2). Eine schriftliche Begründung fehlte. Auf die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine solche zu verlangen (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO/ CH), wurden die Parteien nicht hingewiesen. Ebensowenig wurde ihnen mitgeteilt, dass sie auf die Möglichkeit einer Anfechtung verzichten, wenn sie dies unterlassen (Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO/CH). Stattdessen fand sich auf dem Formular eine "Rechtsmittelbelehrung", wonach innert 30 Tagen beim Einzelrichter des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden könne.