Am 2. September 2011 entschied der Vermittler gestützt auf Art. 212 Abs. 1 ZPO/CH, A werde verpflichtet, der B-AG Fr. 650.- nebst Zins zu bezahlen, in diesem Umfang werde der von A erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der B-AG werde für die von ihr zu bezahlenden Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 200.- ein Rückgriffsrecht auf A eingeräumt. Das Entscheiddispositiv wurde den Parteien auf © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte