Erst eine gehörige Eröffnung in diesem Sinn löst die 10- Tagesfrist zur Stellung des Antrags auf schriftliche Begründung aus. - Im zu beurteilenden Fall hatte es der Vermittler versäumt, die Parteien auf die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine Entscheidbegründung zu verlangen, und auf die Folgen, wenn sie dies unterlassen, hinzuweisen. Es lag daher noch kein gehörig eröffneter und damit anfechtbarer Entscheid vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten war (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 17. Oktober 2011, BE.2011.42). Erwägungen I.