Entscheid Kantonsgericht, 17.10.2011 Art. 239 Abs. 1 und 2, Art. 238 ZPO/CH (SR 272). Die Entscheideröffnung im Dispositiv hat alle in Art. 238 ZPO/CH aufgeführten Formalien mit Ausnahme der Entscheidgründe zu enthalten. Es ist daher auch der Rechtsmittelweg aufzuzeigen, weshalb in jedem Fall darauf hinzuweisen ist, dass die Parteien gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO/CH innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangen können und es als Rechtsmittelverzicht gilt, wenn sie dies unterlassen. Erst eine gehörige Eröffnung in diesem Sinn löst die 10- Tagesfrist zur Stellung des Antrags auf schriftliche Begründung aus.