{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-42_2011-10-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1817&type=1563347022&cHash=5f391f8f6a0c0b99ebe3e09831f35a0b", "Checksum": "fc1d3019851e16b2668901aa82c13835"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.10.2011 BE.2011.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 239 Abs. 1 und 2, Art. 238 ZPO/CH (SR 272). Die Entscheideröffnung im Dispositiv hat alle in Art. 238 ZPO/CH aufgeführten Formalien mit Ausnahme der Entscheidgründe zu enthalten. Es ist daher auch der Rechtsmittelweg aufzuzeigen, weshalb in jedem Fall darauf hinzuweisen ist, dass die Parteien gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO/CH innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangen können und es als Rechtsmittelverzicht gilt, wenn sie dies unterlassen. Erst eine gehörige Eröffnung in diesem Sinn löst die 10-Tagesfrist zur Stellung des Antrags auf schriftliche Begründung aus. - Im zu beurteilenden Fall hatte es der Vermittler versäumt, die Parteien auf die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine Entscheidbegründung zu verlangen, und auf die Folgen, wenn sie dies unterlassen, hinzuweisen. Es lag daher noch kein gehörig eröffneter und damit anfechtbarer Entscheid vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten war (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 17. 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Erst eine gehörige Eröffnung in diesem Sinn löst die 10-Tagesfrist zur Stellung des Antrags auf schriftliche Begründung aus. - Im zu beurteilenden Fall hatte es der Vermittler versäumt, die Parteien auf die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine Entscheidbegründung zu verlangen, und auf die Folgen, wenn sie dies unterlassen, hinzuweisen. Es lag daher noch kein gehörig eröffneter und damit anfechtbarer Entscheid vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten war (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 17. Oktober 2011, BE.2011.42).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2011.42\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 17.10.2011\nEntscheiddatum: 17.10.2011\n\nEntscheid Kantonsgericht, 17.10.2011\nArt. 239 Abs. 1 und 2, Art. 238 ZPO/CH (SR 272). Die Entscheideröffnung im\nDispositiv hat alle in Art. 238 ZPO/CH aufgeführten Formalien mit Ausnahme\nder Entscheidgründe zu enthalten. Es ist daher auch der Rechtsmittelweg\naufzuzeigen, weshalb in jedem Fall darauf hinzuweisen ist, dass die Parteien\ngemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO/CH innert zehn Tagen eine schriftliche\nBegründung verlangen können und es als Rechtsmittelverzicht gilt, wenn sie\ndies unterlassen. Erst eine gehörige Eröffnung in diesem Sinn löst die 10-\nTagesfrist zur Stellung des Antrags auf schriftliche Begründung aus. - Im zu\nbeurteilenden Fall hatte es der Vermittler versäumt, die Parteien auf die\nMöglichkeit, innert zehn Tagen eine Entscheidbegründung zu verlangen, und\nauf die Folgen, wenn sie dies unterlassen, hinzuweisen. Es lag daher noch\nkein gehörig eröffneter und damit anfechtbarer Entscheid vor, weshalb auf\ndie Beschwerde nicht einzutreten war (Kantonsgericht St. Gallen,\nEinzelrichterin im Obligationenrecht, 17. Oktober 2011, BE.2011.42).\n\nErwägungen\n\nI.\n\nAm 2. September 2011 entschied der Vermittler gestützt auf Art. 212 Abs. 1 ZPO/CH, A\nwerde verpflichtet, der B-AG Fr. 650.- nebst Zins zu bezahlen, in diesem Umfang\nwerde der von A erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der B-AG werde für die\nvon ihr zu bezahlenden Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 200.- ein\nRückgriffsrecht auf A eingeräumt. Das Entscheiddispositiv wurde den Parteien auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinem als \"Verhandlungsprotokoll/Entscheidverfahren\" bezeichneten Formular vom 2.\nSeptember 2011 übermittelt (bf-act. 2). Eine schriftliche Begründung fehlte. Auf die\nMöglichkeit, innert zehn Tagen eine solche zu verlangen (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO/\nCH), wurden die Parteien nicht hingewiesen. Ebensowenig wurde ihnen mitgeteilt, dass\nsie auf die Möglichkeit einer Anfechtung verzichten, wenn sie dies unterlassen (Art. 239\nAbs. 2 Satz 2 ZPO/CH). Stattdessen fand sich auf dem Formular eine\n\"Rechtsmittelbelehrung\", wonach innert 30 Tagen beim Einzelrichter des\nKantonsgerichts Beschwerde erhoben werden könne.\n\nAm 3. Oktober 2011 erhob Rechtsanwalt C namens des Beschwerdeführers bei der\nEinzelrichterin des Kantonsgerichts Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des\nVermittlers sei im Kostenpunkt aufzuheben und die Kosten des Vermittlungsverfahrens\nseien mindestens im Umfang von Fr. 110.- der Klägerin aufzuerlegen. Zugleich\nersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (BE/1). Auf\ndie Einholung einer Beschwerdeantwort wurde gestützt auf Art. 322 Abs. 1 zweiter\nHalbsatz ZPO/CH verzichtet.\n\nII.\n\nFür die vorliegende Beschwerdesache zuständig ist die Einzelrichterin des\nKantonsgerichts im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. d\nund Abs. 2 Ziff. 4 GO).\n\nIII.\n\nGemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO/CH kann ein Entscheid durch Übergabe oder Zustellung\ndes Entscheiddispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnet werden. Eine\nschriftliche Begründung ist jedoch nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn\nTagen verlangt (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO/CH). Mit Berufung oder Beschwerde\nanfechtbar ist erst der begründete Entscheid (vgl. Staehelin, in: Kommentar zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nN 30 zu Art. 239 ZPO/CH).\n\nFür eine Entscheideröffnung im Dispositiv im Sinne von Art. 239 Abs. 1 ZPO/CH genügt\ndie blosse Zustellung der Urteilsformel gemäss Art. 238 lit. d ZPO/CH nicht. Als\ngehörige Eröffnung im Dispositiv gilt vielmehr nur eine Mitteilung, die alle in Art. 238\nZPO/CH aufgeführten Formalien mit Ausnahme der Entscheidgründe gemäss lit. g\nenthält. Es ist daher insbesondere auch der Rechtsmittelweg aufzuzeigen (Art. 238 lit. f\nZPO/CH), weshalb in jedem Fall darauf hinzuweisen ist, dass die Parteien gemäss\nArt. 239 Abs. 2 ZPO/CH innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangen\nkönnen und es als Rechtsmittelverzicht gilt, wenn sie dies unterlassen. Erst eine\ngehörige Eröffnung in diesem Sinn löst die 10-Tagesfrist zur Stellung des Antrags auf\nschriftliche Begründung überhaupt aus (Staehelin, a.a.O., N 18 und 19 zu Art. 239 ZPO/\nCH, N 25 zu Art. 238 ZPO/CH, mit Hinweisen).\n\n"}