4. Zuständig für ein Revisionsgesuch ist die Schlichtungsstelle, vor welcher der Vergleich abgeschlossen wurde (Art. 328 Abs. 1 Ingress ZPO analog). Die Eingabe der Beschwerdeführerin kann daher nicht vom Kantonsgericht direkt als Revisionsgesuch entgegengenommen und beurteilt werden. In solchen Fällen findet auch keine Prozessüberweisung statt (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 7.19). 5. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. ----- © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3