Ein rechtskräftiger Entscheid kann nur mittels Revision angefochten werden (Art. 328 ff. ZPO). Auf den Weg der Revision verwiesen wird insbesondere, wer wie die Beschwerdeführerin geltend machen will, der Vergleich sei wegen Willensmängeln unwirksam (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. dazu auch Honegger, in Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 208 N 12 mit Hinweisen).