© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Ein von der Schlichtungsstelle zu Protokoll genommener, von den Parteien unterzeichneter Vergleich, wie er hier abgeschlossen wurde, hat nun aber von Gesetzes wegen die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 1 und 2 ZPO), und gegen einen solchen steht - abgesehen allenfalls bei Einwendungen gegen den Kostenspruch eines formellen Abschreibungsbeschlusses (vgl. Entscheid OG ZH vom 04.03 in Sachen PD110003-O/U) - kein ordentliches Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) zur Verfügung.