Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt. II. 1. Zuständig zum Entscheid über Beschwerden gegen die Schlichtungsstellen für Arbeitsverhältnisse ist der Einzelrichter für Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG zur ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 Al. 3 GO). 2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der vor der Schlichtungsstelle abgeschlossene Vergleich (ein privatrechtlicher Vertrag), dessen Ziffern 2 und 3 die Beschwerdeführerin aufzuheben beantragt, weil sie ihn nach dem oben Ausgeführten nicht mehr gelten lassen will, bzw. wegen sogenannten Willensmängeln Art. 21 ff. OR als nicht rechtswirksam erachtet.