2. Mit Eingabe vom 28. September 2011 erhob die Beklagte dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die Ziffern 2 und 3 des Vergleichs seien "aufzuheben". Zur Begründung wird ausgeführt, C, der Vertreter der Beklagten, habe sich bei der Einigungsverhandlung "sehr unter Druck gesetzt" gefühlt. Die Seite der Beklagten sei "nicht respektiert" worden, die Schlichter seien von der Beklagten und deren Freund "überfahren worden". Sie sähen nicht ein, wieso sie für Juli und August noch einen Lohn bezahlen sollen, wenn die Beklagte doch freiwillig nicht zur Arbeit erschienen sei "und erst auf Grund der Schlichtungsverhandlung" wiederkomme, "obwohl wir sie nicht mehr wollen."