{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-41_2011-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1818&type=1563347022&cHash=da5eab0f3029ab8c4e9decd0c24b5a3b", "Checksum": "67562db152d11857ce543ddcb091ffe4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.10.2011 BE.2011.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Es steht dagegen kein ordentliches Rechtsmittel, sondern einzig die Revision offen. Zuständig ist die Instanz, vor welcher der Vergleich geschlossen wurde, vorliegend die Schlichtungsstelle (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 19. Oktober 2011, BE.2011.41).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2011.41\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 19.10.2011\nEntscheiddatum: 19.10.2011\n\nEntscheid Kantonsgericht, 19.10.2011\nArt. 208 Abs. 1 und 2, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO/CH (SR 272). Der vor der\nSchlichtungsstelle geschlossene Vergleich hat die Wirkung eines\nrechtskräftigen Entscheides. Es steht dagegen kein ordentliches\nRechtsmittel, sondern einzig die Revision offen. Zuständig ist die Instanz,\nvor welcher der Vergleich geschlossen wurde, vorliegend die\nSchlichtungsstelle (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im\nObligationenrecht, 19. Oktober 2011, BE.2011.41).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. An der Verhandlung vom 9. September 2011 schlossen die Parteien in ihrer\nStreitsache vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse folgenden, schriftlich\nunterzeichneten Vergleich:\n\n1. \"Die Beklagte bezahlt der Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung den\nBetrag von CHF 965.25 abzüglich Sozialabgaben für den Monat Juni 2011 aus. Die\nKlägerin bestätigt, dass sie heute den Betrag von Fr. 939.34 netto als Lohn erhalten\nhat.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin den Betrag von CHF 1'166.70 für die\nMonate Juli 2011 und August 2011 insgesamt netto innert 10 Tagen zu bezahlen.\n\n3. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen und die Parteien vereinbaren einen Arbeitseinsatz der Klägerin im bisherigen Umfang.\"\n\n2. Mit Eingabe vom 28. September 2011 erhob die Beklagte dagegen Beschwerde\nbeim Kantonsgericht mit dem Antrag, die Ziffern 2 und 3 des Vergleichs seien\n\"aufzuheben\". Zur Begründung wird ausgeführt, C, der Vertreter der Beklagten, habe\nsich bei der Einigungsverhandlung \"sehr unter Druck gesetzt\" gefühlt. Die Seite der\nBeklagten sei \"nicht respektiert\" worden, die Schlichter seien von der Beklagten und\nderen Freund \"überfahren worden\". Sie sähen nicht ein, wieso sie für Juli und August\nnoch einen Lohn bezahlen sollen, wenn die Beklagte doch freiwillig nicht zur Arbeit\nerschienen sei \"und erst auf Grund der Schlichtungsverhandlung\" wiederkomme,\n\"obwohl wir sie nicht mehr wollen.\"\n\nEine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.\n\nII.\n\n1. Zuständig zum Entscheid über Beschwerden gegen die Schlichtungsstellen für\nArbeitsverhältnisse ist der Einzelrichter für Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG zur\nZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 Al. 3 GO).\n\n2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der vor der Schlichtungsstelle\nabgeschlossene Vergleich (ein privatrechtlicher Vertrag), dessen Ziffern 2 und 3 die\nBeschwerdeführerin aufzuheben beantragt, weil sie ihn nach dem oben Ausgeführten\nnicht mehr gelten lassen will, bzw. wegen sogenannten Willensmängeln Art. 21 ff. OR\nals nicht rechtswirksam erachtet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Ein von der Schlichtungsstelle zu Protokoll genommener, von den Parteien\nunterzeichneter Vergleich, wie er hier abgeschlossen wurde, hat nun aber von Gesetzes\nwegen die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 1 und 2 ZPO), und\ngegen einen solchen steht - abgesehen allenfalls bei Einwendungen gegen den\nKostenspruch eines formellen Abschreibungsbeschlusses (vgl. Entscheid OG ZH vom\n04.03 in Sachen PD110003-O/U) - kein ordentliches Rechtsmittel (Berufung oder\nBeschwerde) zur Verfügung.\n\nEin rechtskräftiger Entscheid kann nur mittels Revision angefochten werden (Art. 328 ff.\nZPO). Auf den Weg der Revision verwiesen wird insbesondere, wer wie die\nBeschwerdeführerin geltend machen will, der Vergleich sei wegen Willensmängeln\nunwirksam (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. dazu auch Honegger, in Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 208 N 12 mit Hinweisen).\n\n4. Zuständig für ein Revisionsgesuch ist die Schlichtungsstelle, vor welcher der\nVergleich abgeschlossen wurde (Art. 328 Abs. 1 Ingress ZPO analog). Die Eingabe der\nBeschwerdeführerin kann daher nicht vom Kantonsgericht direkt als Revisionsgesuch\nentgegengenommen und beurteilt werden. In solchen Fällen findet auch keine\nProzessüberweisung statt (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches\nZivilprozessrecht, N 7.19).\n\n5. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.\n\n-----\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}