Darin kann ihm nur teilweise gefolgt werden. Das klägerische Mengenreglement definiert als Lieferrecht nämlich "die Milchmenge, die ein Produzent in einem Milchjahr vermarkten darf (Basisvertragsmenge + Zusatzmenge gemäss Ziff. 8 + Mehrmenge gem. Ziff. 11 +/- Unter- / Überlieferungen aus der Abrechnung des Vorjahres gemäss Ziff. 14)." Offenkundig ist deshalb für die Zuteilung der vom Beklagten beantragten Mehrmenge eine Mutationspauschale geschuldet. Sodann ist dem "Kontoauszug © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte