5. Nebst dem Sonderminderpreis hat die Klägerin auch eine "Mutationspauschale 05.08-11.08" von Fr. 40.- eingeklagt. Dieser Betrag stützt sich offensichtlich auf den Anhang zum Mengenreglement der Klägerin ab (Anhang zu kläg. act. 4). Demgemäss war die Klägerin unstreitig (vgl. Beschwerde, 8 oben) berechtigt, vom Beklagten eine Mutationspauschale von Fr. 10.- pro Mutation zu verlangen, wobei als Mutation die "Übertragung/Anpassung von Basisvertragsmenge bzw. Lieferrecht" bezeichnet wird. Der Beklagte behauptet, seine Basisvertragsmenge sei in der fraglichen Zeitdauer unverändert geblieben, weshalb die klägerische Forderung unberechtigt sei.