bewirken, nicht jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die auszutauschenden Leistungen bereits feststehen. Der Beklagte hatte mit anderen Worten ein Recht darauf, dass der Vertrag wie ursprünglich vereinbart erfüllt wurde, er also gegen Entrichtung des Minderpreises gemäss Mehrmengengesuch (und nicht des Sonderminderpreises gemäss der von der Klägerin nachträglich angebotenen Vertragsänderung) die beantragte Mehrmenge gemäss Reglement zugeteilt erhielt. 4.5 Damit steht fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Bezahlung des von ihr eingeklagten Sonderminderpreises von Fr. 3'499.95 hat. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Klage abzuweisen.