Niemand muss sich - zumal in Fällen wie hier, wo der Beklagte im Zeitpunkt, als die Klägerin die Vertragsbedingungen ändern wollte, seinen Anspruch auf Zuteilung der Mehrmenge bereits erworben hatte - gefallen lassen, dass sein Stillschweigen auf eine nachträgliche, für ihn ungünstige Offerte der Gegenpartei als Einverständnis mit der angebotenen Vertragsänderung zu seinen Lasten verstanden wird. Solche einseitigen Vertragsänderungen mit Genehmigungsfiktion bei Stillschweigen vermögen allenfalls bei zukünftigen Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnissen nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Vertragsänderung zu