des Beklagten nichts. Niemand muss sich - zumal in Fällen wie hier, wo der Beklagte im Zeitpunkt, als die Klägerin die Vertragsbedingungen ändern wollte, seinen Anspruch auf Zuteilung der Mehrmenge bereits erworben hatte - gefallen lassen, dass sein Stillschweigen auf eine nachträgliche, für ihn ungünstige Offerte der Gegenpartei als Einverständnis mit der angebotenen Vertragsänderung zu seinen Lasten verstanden wird.